Umgang mit medizinischen Abfällen
Die ordnungsgemäße Entsorgung medizinischer Abfälle ist entscheidend, um Gefahren für Mensch und Umwelt zu minimieren. Die Mitteilung 18 der LAGA-Richtlinie „Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“ dient als maßgeblicher Leitfaden. Sie charakterisiert die Abfälle gemäß der Europäischen Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) über den Abfallschlüssel. Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle besteht eine Nachweispflicht gemäß § 47 ff Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der darauf gestützten Nachweisverordnung (NachwV).
Am häufigsten kommen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens Abfälle nach AS 18 01 04 vor, wie beispielsweise Verbände, Einwegwäsche sowie Wund- und Gipsverbände, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Dennoch muss bei der Entsorgung jeglicher Abfallarten auf eine konsequente und saubere Getrennthaltung bereits am Entstehungsort geachtet werden. Ein nachträgliches Sortieren ist aus hygienischen Gründen kaum möglich. Die Abfälle sind in geeigneten Behältnissen (reißfest, flüssigkeitsdicht, stichfest, fest verschließbar) zu sammeln und sicher vor unbefugtem Zugriff zu transportieren und zu lagern. Weiterhin sollte auf eine klare Kennzeichnung der Behälter geachtet werden, um Verwechslungen auszuschließen.
Einen Überblick zu allen Abfallarten und die jeweiligen Abfallschlüssel des AVV finden Sie hier.
Für die korrekte Entsorgung von medizinischen Abfällen sind Abfallbeauftragte/r von entscheidender Bedeutung. Unsere Sondertermine im Gesundheitswesen des Grundlehrgangs Abfallbeauftragte/r & Leitung Entsorgungsfachbetrieb und dem Fortbildungslehrgang Abfallbeauftragte/r & Leitung Entsorgungsfachbetrieb bereiten Sie optimal für die Tätigkeit als Abfallbeauftragte/r vor.
Entsorgung Infektiöser Abfälle (AS 18 01 03*)
Bei der Entsorgung gefährlicher medizinischer Abfälle, speziell infektiöser Abfälle (AS 18 01 03*) oder bei denen der Verdacht darauf besteht, gilt eine präzise und strukturierte Vorgehensweise. Diese Abfallkategorie umfasst auch Materialien von Patienten, die nach § 17 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind. Beispielhaft sind blut- oder sekretgetränkte Abfälle aus Operationen, mikrobiologische Kulturen und gebrauchte, ungespülte bzw. blutgefüllte Dialysesysteme.
Die Sammlung infektiöser Abfälle erfolgt unmittelbar am Entstehungsort in speziellen, reißfesten, dichten und feuchtigkeitsbeständigen Behältnissen, gekennzeichnet durch das "Biohazard"-Symbol. Diese Abfälle müssen in bauartgeprüften Behältern nach AS 18 01 03* verpackt und deklariert werden. Ein Verdichten oder Zerkleinern ist nicht gestattet, um die Verbreitung ansteckungsgefährlicher Erreger zu verhindern.
Die Vernichtung erfolgt in zugelassenen Abfall- oder Klinikmüllverbrennungsanlagen durch spezialisierte Entsorger. Dabei müssen die Transportvorschriften des Gefahrgutrechts strikt eingehalten werden.
Entsorgung spitzer und scharfer Gegenstände (AS 18 01 01)
Spitze und scharfe Gegenstände (AS 18 01 01) erfordern besondere Vorsichtsmaßnahmen. Auch wenn diese nicht infektiös sind, können Stich- oder Schnittverletzungen auftreten. Die Entsorgung erfolgt unmittelbar nach Gebrauch in fest verschließbare sowie stich- und bruchfeste Einwegbehälter, über den Restabfall. Sie dürfen nicht umgefüllt werden.
Bei mit Krankheitserregern behafteten spitzen und scharfen Gegenständen ist der Abfallschlüssel 18 01 03* für infektiöse Abfälle anzuwenden.
Entsorgung organischer Abfälle (AS 18 01 02)
Organische Abfälle, wie Körperteile, Organe, Blutbeutel und -konserven (AS 18 01 02), müssen sorgfältig getrennt erfasst werden. Bereits am Entstehungsort müssen sie in geeigneten und sorgfältig verschlossenen Einwegbehältnissen gesammelt werden und dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden.
Um Gasbildung zu vermeiden, müssen Abfälle des AS 18 01 02 gekühlt gelagert werden. Die Entsorgung erfolgt in Sondermüllverbrennungsanlagen, in entsprechend deklarierter Behälter (ebenso wie AS 18 01 03*). Eine Vermischung mit Siedlungsabfällen ist nicht zulässig. Es ist streng untersagt, diese Abfälle zu öffnen, umzufüllen und/ oder umzusortieren.
Einzelne Behältnisse, die mit Blut oder flüssigen Blutprodukten gefüllt sind, können unter Beachtung von hygienischen und infektionspräventiven Voraussetzungen in dafür vorgesehen Ausgüsse entleert werden, wenn die Abwassersatzung der jeweiligen Kommune, das gestattet. Bei größeren Mengen von Körperflüssigkeiten in Behältnissen ist durch Verwendung geeigneter aufsaugender Materialien sicherzustellen, dass bei der Entsorgung keine flüssigen Abfallinhaltsstoffe austreten. Kann dies nicht sichergestellt werden, sind die Abfälle dem AS 18 01 02 zuzuordnen.
Auch hier gilt: Organische Abfälle, die mit Krankheitserregern infiziert sind, werden mit dem Abfallschüssel 18 01 03* klassifiziert.
Entsorgung von Chemikalien und Stoffe (AS 18 01 06*, AS 18 01 07)
Chemikalien und Stoffe erfordern eine sorgfältige und spezialisierte Entsorgung. Insbesondere bei fehlerhafter Entsorgung besteht hier ein wesentliches Risiko für Gesundheit und Umwelt, da langlebige und schädliche Chemikalien freigesetzt werden können und sich dauerhaft in Lebewesen oder Gewässern anreichern. Eine Vermeidung und Verminderung sollten daher an erster Stelle stehen.
Gefährliche Chemikalien, sind jene die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten und fallen unter dem Abfallschlüsse 18 01 06*, beispielhaft sind Säuren, Laugen und Formaldehydlösungen. Unter dem Abfallschlüssel 18 01 07 fallen nicht-gefährliche Chemikalienabfälle, darunter Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie Abfälle aus Laboren und diagnostischen Apparaten. Diese Abfälle dürfen aufgrund ihrer geringen Chemikalienkonzentration nicht dem gefährlichen Abfallschlüssel 18 01 06* zugeordnet werden.
Bei Labor- und Chemikalienabfälle wird eine getrennte Sammlung, in dicht verschlossenen Spezialbehältern empfohlen. Die Behälter, in denen die Abfälle gesammelt werden, müssen ausreichend beschriftet sein. Anzugeben sind u.a. die Inhaltsstoffe und davon ausgehende Gefahren, der Abfallerzeuger und ggf. die Abteilung sowie die Abfallschlüsselnummer. Bei gefährlichen Abfallarten kommen die jeweiligen Gefahrensymbole hinzu.
Die Entsorgungsräume sollten abschließbar, brandsicher, belüftet, kühl und mit einer Auffangmöglichkeit ausgestattet sein. Für die Einstufung und Entsorgung sind vorhandene Herstellerinformationen (z. B. das Sicherheitsdatenblatt) zu berücksichtigen. Für die Klassifizierung, Kennzeichnung und Verpackung ist die CLP-Verordnung, beim Transport der Chemikalien ist die Gefahrgutverordnung bindend. Bei größeren Mengen sollten spezifischere Abfallschlüssel verwendet werden, um die Entsorgungskosten zu reduzieren.
Die Herstellerinformationen, insbesondere Sicherheitsdatenblätter, sind zur Einstufung und Entsorgung heranzuziehen. Im Zweifelsfall wird generell empfohlen, Chemikalienabfälle unter der Abfallschlüsselnummer AS 18 01 06* zu entsorgen, um mögliche Gefahren auszuschließen.
Zytotoxische und Zytostatische Arzneimittel (AS 18 01 08*)
Die Handhabung von zytotoxische und zytostatische Arzneimittel erfordert besondere Aufmerksamkeit bei der Entsorgung. Dabei wird zwischen gering kontaminierten Abfällen und gefährlichen Abfällen unterschieden. Gering kontaminierte Abfälle, darunter Tupfer, Handschuhe, Einmalkittel, Aufwischtücher und leere Zytostatika-Behältnisse, fallen nach bestimmungsgemäßer Anwendung unter den Abfallschlüssel 18 01 04 und können entsprechend entsorgt werden. Ebenso wie Behälter oder Infusionssysteme, die nicht mehr als 20 Milliliter Restsubstanz enthalten.
Größere Mengen von Zytostatika Abfällen fallen unter den Abfallschlüssel 18 01 08* und müssen in eigenen, als gefährlich gekennzeichneten Behältern entsorgt werden. Beispielhaft sind nicht vollständig entleerte Originalbehälter, verfallene CMR-Arzneimittel in Originalpackungen, Reste an Trockensubstanzen und zerbrochene Tabletten sowie Spritzenkörper und Infusionsflaschen mit deutlich erkennbaren Flüssigkeitsspiegeln oder Restinhalten. Die Entsorgung erfolgt in bauartgeprüften, stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen.
Arzneimittel (AS 18 01 09)
Unter den Abfallschlüssel 18 01 09 fallen Altarzneimittel, die nicht unter AS 18 01 08* fallen, wie beispielsweise Röntgenkontrastmittel oder Infusionslösungen. Die Verbrennung von Medikamenten ist entscheidend, um die Wirkstoffe zu zerstören oder zu inaktivieren und ein Umweltgelangen zu verhindern.
Die Entsorgung solcher Arzneimittel unterliegt je nach Menge und Kommune eigenen Regelungen. Bei kleinen Mengen ist eine Entsorgung nach dem Abfallschlüssel 18 01 04 möglich. Es ist dabei wichtig, die Ausführungen zur Entsorgung haushaltsüblicher Mengen zu berücksichtigen und einen täglichen Abtransport zur Sammelstelle anzustreben, um möglichen Schaden durch missbräuchliche Verwendung zu verhindern.
Kleine Mengen können im Restmüll entsorgt werden, während größere Mengen möglicherweise von kommunalen Wertstoffhöfen übernommen werden. Bei Medikamenten und Arzneimitteln ist eine umweltbewusste und sichere Entsorgung von großer Bedeutung.
Einige Medikamente gelten als Sonderabfall, insbesondere spezielle Virostatika, Hormonpräparate und weitere Medikamente mit besonderen Eigenschaften. Für diese ist eine Entsorgung als Sonderabfall erforderlich, wobei die Hinweise des Herstellers in der Gebrauchsinformation maßgebend sind. Tabletten, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen, unterliegen speziellen rechtlichen Regelungen bei der Entsorgung.
Kliniken und Krankenhäuser müssen gemäß der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) eine/n Abfallbeauftragte/n ernennen, sobald mehr als zwei Tonnen gefährlicher Abfälle im Jahr anfallen. Bei Häusern mit mehr als 800 Betten empfiehlt die LAGA sogar, diesen hauptamtlich zu bestellen. Für die korrekte Entsorgung von medizinischen Abfällen sind Abfallbeauftragte/r von entscheidender Bedeutung.
Mit unseren Sonderterminen im Gesundheitswesen des Grundlehrgangs Abfallbeauftragte/r & Leitung Entsorgungsfachbetrieb und dem Fortbildungslehrgang Abfallbeauftragte/r & Leitung Entsorgungsfachbetrieb können Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen sicherstellen.